Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 726/2020

Urteil vom 28. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Weder,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anklagegrundsatz; willkürliche Beweiswürdigung; Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. Oktober 2019 (SK 18 458).

Sachverhalt:

A.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.________ am 18. April 2018 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen durch Besitz und Veräusserung von ca. 13'770 g Kokaingemisch (ca. 5'840 g reine Kokainbase) im Zeitraum Oktober 2015 bis 28. Februar 2016 sowie durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von ca. 1'750 g Kokaingemisch (ca. 740 g reine Kokainbase) und von ca. 60 g Kokaingemisch (35.8 g reine Kokainbase) am 28. Februar 2016. Ausserdem verurteilte es ihn wegen Geldwäscherei, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. Es setzte eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten fest, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, und widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe.

Gegen den Entscheid des Regionalgerichts erhob A.________ Berufung, welche sich gegen den Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Besitz und Veräusserung von ca. 13'770 g Kokaingemisch im Zeitraum Oktober 2015 bis 28. Februar 2016, und gegen den Schuldspruch der Geldwäscherei richtete.

B.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 11. Oktober 2019 die Rechtskraft der unangefochtenen Schuldsprüche fest und bestätigte den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch in Bezug auf den Besitz und die Veräusserung von ca. 13'770 g Kokaingemisch. Es schränkte den diesbezüglichen Deliktszeitraum indes auf Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 ein und sprach A.________ hinsichtlich des Zeitraums Oktober bis November 2015 frei. Es bestätigte im Weiteren den Schuldspruch der Geldwäscherei und sprach eine Gesamtstrafe von acht Jahren und acht Monaten aus, ebenfalls unter Anrechnung der ausgestandenen Haft.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Besitz und Veräusserung von ca. 13'770 g Kokaingemisch, freizusprechen und für die unangefochtenen Schuldsprüche mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus dem Anklagesachverhalt gehe nicht hervor, welche konkreten Widerhandlungen er verwirklicht haben soll, da nicht ersichtlich sei, wann er welche Menge Kokain an wen und wie veräussert habe. Insbesondere weil die inkriminierte Drogenmenge nicht habe sichergestellt werden können, seien höhere Anforderungen zu stellen und dürfe die Unmöglichkeit, jedes einzelne Kaufs- bzw. Verkaufsgeschäft zu spezifizieren, nicht zu seinen Lasten gehen. Er sei anlässlich der Einvernahmen einzig über die Berechnung der Drogenmenge in Kenntnis gesetzt worden, nicht aber über einzelne ihm vorgeworfene Taten. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er genau gewusst habe, gegen welche Vorwürfe er sich zur Wehr setzen müsse. Dass er im Untersuchungsverfahren nie geltend gemacht habe, er könne sich mangels genügender Kenntnis unzureichend verteidigen, vermöge die Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht zu heilen, sei es doch nicht seine Aufgabe, auf Verfahrensmängel aufmerksam zu machen. Ohnehin sei nach vorzuziehender Lehrmeinung aber nicht die genügende Information der beschuldigten Person ausschlaggebend für die Beurteilung der Anklageschrift, sondern vielmehr, ob die
Anklageschrift präzise genug sei, um den vorgeworfenen Sachverhalt von anderen ähnlichen Sachverhalten zu unterscheiden und eine Doppelbestrafung zu verhindern.

1.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit
Hinweisen).

1.3. Dem Beschwerdeführer wird mit Bezug auf den angefochtenen Schuldspruch in der Anklageschrift zur Last gelegt, im Zeitraum Oktober 2015 bis 28. Februar 2016 in U.________ und anderswo, Kokainfingerlinge entgegengenommen und veräussert bzw. an die jeweiligen Abnehmer übergeben zu haben. Es wird konkret aufgeführt, dass er als Mitglied einer organisierten Personengruppe, wovon mehrere Personen namentlich genannt sind, Drogenkuriere empfangen, beherbergt und bezahlt bzw. diesen Geld übergeben habe, sowie den Verkauf und die Übergabe der gelieferten Kokainfingerlinge (insgesamt ca. 13'770 g Kokaingemisch bzw. ca. 5'840 g reine Kokainbase) an die Käufer bzw. Abnehmer organisiert, die Fingerlinge übergeben, die Geldbeträge entgegengenommen und teilweise in Euro umgetauscht habe. Das Geld habe er den jeweiligen Mitgliedern der Organisation im Ausland zukommen lassen und er habe mit den Einkünften zudem seinen Lebensunterhalt finanziert (Ziff. I.1 und I.1.1 der Anklageschrift, kantonale Akten pag. 1150 f.). Damit sind das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten und der diesbezügliche Lebenssachverhalt in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Aufgrund der Nennung der Kokainmenge samt
Reinheitsgrad, der überschaubaren Deliktzeitspanne und des ausführlich beschriebenen Tatverhaltens unterscheidet sich die vorliegende Anklageschrift wesentlich von derjenigen, die in dem vom Beschwerdeführer erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid als unzureichend, d.h. zu pauschal, beurteilt wurde (Urteil 6B 1067/2009 vom 31. Mai 2010E. 2.4.1). Dass vorliegend keine einzelnen Empfangs- und Weitergabegeschäfte betreffend die Kokainfingerlinge bezeichnet sind, lässt die Anklageschrift noch nicht als ungenügend erscheinen. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten und/oder wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, genügt nach der Rechtsprechung die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile 6B 1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B 720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen). Angesichts des unverwechselbar und konkret umschriebenen Anklagevorwurfs war für den Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten zweifellos genügend erkennbar. Er konnte sich in den gerichtlichen Verfahren denn auch hinreichend verteidigen. Das vorgeworfene Verhalten lässt sich aufgrund der mengen-
und zeitmässig klaren Umschreibung sodann gegenüber anderen Handlungen zureichend abgrenzen. Eine entsprechende Unterscheidung ist insbesondere hinsichtlich der den unangefochtenen Vorwürfen bzw. Schuldsprüchen zugrunde liegenden Handlungen möglich, welche in der Anklageschrift ihrerseits sachlich, örtlich und zeitlich bestimmt sind und mit dem namentlich erwähnten B.________ als Drogenkurier bzw. Hinweis auf den Backofen als Drogenfundort zusätzliche Eigenständigkeitsmerkmale aufweisen (vgl. Ziff. I.1.2 f. der Anklageschrift, kantonale Akten pag. 1151, bzw. Dispositiv-Ziff. II.1.2 f. des erstinstanzlichen Entscheids). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. I.7 S. 9 ff.) ist weder mit Blick auf die Informationsfunktion noch auf die Umgrenzungsfunktion eine Verletzung des Anklageprinzips auszumachen.

2.

2.1. In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer, neben den unangefochtenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Menge von 13'770 g Kokaingemisch im Sinne des diesbezüglichen vorinstanzlichen Schuldspruchs umgesetzt zu haben. Zusammengefasst beanstandet er, seine entsprechende Verurteilung basiere mangels sichergestellter Drogen einzig auf dem Anzeigerapport der Polizei bzw. der von ihr darin vorgenommenen Hochrechnung, welche naturgemäss einen Unsicherheitsbereich aufweise und gespickt sei mit zu seinen Ungunsten ausfallenden Würdigungen und Annahmen. Durch die Erstellung der Hochrechnung sei er vorverurteilt worden und die Gerichtsbehörden hätten sich nicht unbelastet ein Bild des Sachverhalts machen können. Die Vorinstanz übernehme die Berechnungen der Polizei, ohne diese bzw. die Grundlagen im Einzelnen zu prüfen. Weder könne ihm der aufgefundene Barbetrag von Fr. 34'296.-- zweifelsfrei zugeordnet werden, noch könnten aus den Facebook-Chatnachrichten die weiteren Beträge von Fr. 27'167.-- und Fr. 17'284.-- mit der nötigen Sicherheit abgeleitet werden. Auch die zugrunde gelegten Fr. 60.-- Logistikkosten pro Fingerling basierten lediglich auf Annahmen und Mutmassungen; die Berücksichtigung von Fr. 20.-
- Lebenskosten pro Tag sei zudem widersprüchlich. Dass es sich bei sämtlichen Personen, die laut den Chats zu der von ihm bewohnten Wohnung angereist seien, um "Bodypacker" bzw. Drogenkuriere gehandelt habe, sei ferner ebenfalls nicht erwiesen. Die Vorinstanz habe keine eigene Analyse der Chatnachrichten vorgenommen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass darin über Drogen kommuniziert worden sei, die in der Folge sichergestellt worden seien und für die er mit den nicht angefochtenen Schuldsprüchen bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. An den Berechnungen bestünden insgesamt erhebliche Zweifel, die nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen müssten.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend
begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweis).

Dem Sachgericht steht bei der Würdigung der Beweise ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Die Überzeugung des Sachrichters muss von den mitgeteilten Beweistatsachen getragen werden. Entfernen sich die Sachverhaltsfeststellungen so weit von einer festen Beweisgrundlage, dass es sich nur noch um - wenn auch naheliegende - Vermutungen oder einen blossen Verdacht handelt, erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft (Urteile 6B 1081/2018 vom 10. September 2019 E. 2.2; 6B 1213/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). In der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a; mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen).

Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; 6B 902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B 811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).

2.3. Da im Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Gegenstand des angefochtenen Schuldspruchs bilden, keine Drogen sichergestellt werden konnten, stützt sich die Vorinstanz zur Bestimmung der diesbezüglichen Drogenmenge auf die von der Polizei erstellte und im Anzeigerapport vom 26. September 2017 aufgeführte Hochrechnung ab. In dieser wird von den festgestellten Geldflüssen auf die Anzahl der vom Beschwerdeführer empfangenen bzw. weitergeleiteten Kokainfingerlinge und damit auf die von ihm umgesetzte Gesamtdrogenmenge geschlossen, indem der total geflossene Geldbetrag durch die Logistikkosten pro Fingerling (ausmachend diverse Auslagen wie Verpackung, Flug- und Reisekosten des Kuriers, Kurierlohn, Miete der Kurierempfangsstellen sowie Lohn und Transportspesen des Kurierempfängers) dividiert wird. Ausgehend von einem Geldbetrag von insgesamt Fr. 82'647.-- (Fr. 34'296.-- sichergestelltes Bargeld + Fr. 27'167.-- und Fr. 17'284.-- ins Ausland weitergeleitete Geldbeträge gemäss Chatnachrichten + Fr. 2'100.-- Mietkosten + Fr. 1'800.-- Lebenskosten) und von Logistikkosten pro Fingerling von Fr. 60.-- errechnet die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Polizei eine Anzahl von 1'377 Fingerlinge, welche
vom Beschwerdeführer umgesetzt worden sei. Weil die sichergestellten Fingerlinge Grössen von 10 und einmal von 20 g aufweisen, geht die Vorinstanz wie auch die Polizei in der Hochrechnung von Fingerlingen à 10 g und damit von einer vom Beschwerdeführer im Zeitraum Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 insgesamt umgesetzten Menge von 13'770 g Kokaingemisch aus (angefochtener Entscheid E. II.12.3 S. 27 f.; kantonale Akten pag. 165 und 175 ff.).

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz unterzog diese Hochrechnung entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht einer kritischen Würdigung unter Berücksichtigung der ihr zugrundeliegenden Faktoren. Nachdem direkte Beweise, welche die genaue Drogenmenge belegten, nicht vorhanden sind, und sich daher auch die Hochrechnung nicht auf solche, sondern einzig auf Indizien stützen kann, darf das mathematische Vorgehen indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei der gestützt auf die Hochrechnung bestimmten Drogenmenge um nicht mehr als eine Schätzung handeln kann, wie dies ebenso der Beschwerdeführer sinngemäss betont. Wie zu zeigen sein wird, kann der Beschwerdeführer daraus bei der vorliegenden Beweislage jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.4.2. Gemäss der nicht kritisierten und das Bundesgericht daher bindenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) steht fest, dass der Beschwerdeführer im deliktrelevanten Zeitraum im organisierten Drogenhandel tätig war und in substanzieller Menge mit Kokain handelte (vgl. angefochtener Entscheid E. II.12.3 S. 27).

2.4.3. Die Vorinstanz führt bezüglich des im Zimmer des Beschwerdeführers aufgefundenen Bargelds von Fr. 34'296.-- (sich zusammensetzend aus Fr. 10'720.-- und EUR 20'735.--) aus, es gebe für dessen Herkunft keine andere nachvollziehbare Erklärung als der von ihm (eingestandenermassen) betriebene Drogenhandel. Die verhältnismässig hohen Geldbeträge seien mit seiner desolaten finanziellen Lage nicht in Einklang zu bringen und seine Erklärungsversuche, er habe mit dem Export von Autos und Haushaltgeräten nach Afrika Geld verdient, erwiesen sich als Schutzbehauptungen. Denn nicht nur lägen für Letzteres keine Beweise vor, sondern mache ein Einkauf entsprechender Güter in der Hochpreisinsel Schweiz mit anschliessendem Export und Weiterverkauf in Nigeria zu angeblich höheren Preisen auch wirtschaftlich keinen Sinn. Zur weiteren Erklärung des Beschwerdeführers, er habe für andere Leute Geld gewechselt und aufbewahrt und damit ein geringes Einkommen erzielt, betont die Vorinstanz, dass dieser Umstand im Widerspruch zum erstgenannten Erklärungsversuch stehe und, selbst wenn er zuträfe, kaum erlaubt hätte, derart hohe Ersparnisse wie die aufgefundenen Geldbeträge zu bilden (angefochtener Entscheid E. II.12.3 S. 28). Diese überzeugenden
Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht als willkürlich auszuweisen, indem er einzig anführt, es seien mindestens drei Personen in der Wohnung ein- und ausgegangen, in der sich sein Zimmer befunden habe. Weshalb sich der Schluss einer anderen Herkunft des aufgefunden Bargelds trotz der von der Vorinstanz erwähnten Gegebenheiten geradezu aufdrängte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der aus den Chatnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ sowie D.________ abgeleiteten, ins Ausland weitergeleiteten Geldbeträge. Die Vorinstanz hält sich diesbezüglich unter Verweis auf die polizeilichen Feststellungen im Anzeigerapport zwar kurz; gestützt auf die betreffenden Ausführungen und Auflistungen im Anzeigerapport lässt sich die Zusammensetzung und Herleitung der betreffenden Gelder jedoch ohne Weiteres nachvollziehen (angefochtener Entscheid E. II.12.3 S. 28; kantonale Akten pag. 175 f. und 210 f.). Hinsichtlich der Herkunft dieser weitergeleiteten Geldbeträge bringt der Beschwerdeführer denn auch keine konkreten Rügen vor. Dass die Vorinstanz diese Beträge dem vom Beschwerdeführer betriebenen Drogenhandel zuordnet, ist unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden.

2.4.4. Im Rahmen einer (eigenen) Parallelrechnung zur Hochrechnung stellt die Vorinstanz sodann fest, dass im Zeitraum anfangs Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 mindestens acht Kuriertransporte und damit acht Kokainlieferungen an den Beschwerdeführer erfolgt seien, wovon die letzte jene von B.________ vom 27./28. Februar 2016 darstelle, welche Gegenstand des unangefochtenen Schuldspruchs gemäss Dispositiv-Ziff. II.1.2 des erstinstanzlichen Entscheids bildet. Sie gelangt zu diesem Schluss gestützt auf die Chatprotokolle über von E.________ ausgehende, an den Beschwerdeführer gerichtete Ankündigungen und Nachfragen betreffend anreisende Personen, sowie gestützt auf die Randdaten des Mobiltelefons von B.________ und bei easyJet edierte Flugdaten. Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass die durchschnittliche Liefermenge bei sämtlichen dieser Lieferungen wie bei der letzten Lieferung vom 27./28. Februar 2016 175 Fingerlinge à je 10 g Kokaingemisch betragen habe, und betont, dies führe zu einer die Hochrechnung plausibilisierenden Gesamtliefermenge von ca. 14'000 g Kokaingemisch (angefochtener Entscheid E. II.12.3 S. 31 bis 34). Der Beschwerdeführer stellt die von der Vorinstanz als erstellt erachteten acht An- und Abreisen von
Personen an die von ihm bewohnte Adresse im Zeitraum Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 nicht in Abrede, genauso wenig wie die Tatsache, dass es sich bei der letzten dieser Anreisen um die Kokainlieferung von B.________ vom 27./28. Februar 2016 handle. Hiervon ist entsprechend auszugehen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Er moniert allerdings die vorinstanzliche Annahme, die an den restlichen sieben Terminen angereisten Personen hätten ebenfalls Kokainfingerlinge geliefert. Im Einzelnen macht er geltend, entsprechende Hinweise lägen nicht vor, die betreffenden Personen hätten nicht ausfindig gemacht werden können und er selber habe eine Verbindung dieser Personen zum Drogenhandel in seinen Aussagen verneint, was nicht beachtet worden sei. Überdies bleibe unklar, wie viele Drogen diese Personen allenfalls transportiert hätten.

Auch an dieser Stelle vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Entgegen seiner Darstellung bezieht die Vorinstanz seine Aussagen, wonach die angereisten Personen nur bei ihm übernachtet und nichts mit Drogen zu tun gehabt hätten, in ihre Würdigung mit ein. Sie erachtet diese angesichts der vor Ort sichergestellten Drogen (1'750 g und 60 g Kokaingemisch gemäss den unangefochtenen Schuldsprüchen), der hohen Bargeldbeträge und des hinsichtlich der aufgefundenen Drogen eingestandenen Sachverhalts allerdings als unglaubhafte Schutzbehauptung. Zudem weist sie auf die kryptischen Formulierungen in den Chatnachrichten hin, welche im Fall eines legalen Inhalts unnötig seien und daher (weitere) klare Indizien für einen Betäubungsmittelhandel darstellten (angefochtener Entscheid E. II.12.3 S. 32 f.). Der Schluss, neben B.________ hätten auch die übrigen angereisten Personen Kokainfingerlinge angeliefert, erweist sich in Anbetracht der genannte Umstände als nachvollziehbar und überzeugend. Dass Gegenteiliges offensichtlich naheliegender und die vorinstanzliche Folgerung daher haltlos wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht erkennbar. Ob die "durchschnittliche" Transportmenge
der der letzten Lieferung vom 27./28. Februar 2016 vorangegangenen Lieferungen nachgerade jeweils 175 Fingerlinge à je 10 g Kokaingemisch wie bei der letzten Lieferung betragen hat, erscheint hingegen zumindest fraglich, nachdem sich die Vorinstanz für diese Annahme einzig auf die sichergestellte Drogenmenge der letzten Lieferung stützen kann und diese alleinige Mengenangabe noch keine Berechnung eines eigentlichen Durchschnittswerts ermöglicht. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Denn die im Zusammenhang mit der letzten Lieferung sichergestellte beträchtliche Menge von 1'750 g Kokaingemisch in Verbindung mit den aus dem Drogenhandel herrührenden, beim Beschwerdeführer aufgefundenen sowie von ihm ins Ausland weitergeleiteten hohen (Bar-) Geldbeträgen lässt willkürfrei den Schluss zu, dass es sich ebenso bei den sieben vorangegangenen Kokainlieferungen jeweils um Transportmengen erheblichen Umfangs, mithin jedenfalls um solche im Kilogrammbereich, gehandelt haben muss.

2.4.5. Aufgrund der dargelegten Umstände, d.h. der Involvierung des Beschwerdeführers in den organisierten Drogenhandel, der bei ihm aufgefundenen bzw. von ihm weitergeleiteten hohen (Bar-) Geldbeträge von total über Fr 80'000.--, der bei ihm eingegangenen Lieferung von 1'750 g Kokaingemisch und der an seine Wohnadresse erfolgten sieben weiteren Kokaintransporte, konnte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen und unabhängig von der konkreten Drogenmenge als erstellt erachten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 neben den von ihm anerkannten Schuldsprüchen sieben (weitere) Lieferungen Kokaingemisch in der Grössenordnung von mindestens einem Kilogramm pro Lieferung empfangen und gegen Entgelt weiterverteilt, d.h. umgesetzt, hat. Die von der Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung bejahten Tatbestände der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und d BetmG sind auf der Grundlage dieses Sachverhalts erfüllt. Auch die Schwelle von 18 g reines Kokain, ab welcher ein mengenmässig qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG vorliegt, wie dies die Vorinstanz zutreffend festhält (angefochtener Entscheid E. III.13.2 S. 37; vgl. auch
BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen), ist bei diesem Sachverhalt und dem von der Vorinstanz angenommenen, vom Beschwerdeführer nicht kritisierten Reinheitsgrad des Kokaingemischs ohne Weiteres erreicht bzw. um ein Vielfaches überschritten (gar schon unter alleiniger Beachtung der den unangefochtenen Schuldsprüchen gemäss Dispositiv-Ziff. II.1.2 f. des erstinstanzlichen Entscheids zugrundeliegenden Drogenmengen von 740 und 35.8 g reine Kokainbase; vgl. angefochtener Entscheid E. II.12.3 S. 35). Die bejahten zusätzlichen Qualifikationsgründe der Banden- und Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und c BetmG sind im Übrigen von der genauen Drogenmenge grundsätzlich unabhängig. Die von der Vorinstanz mittels der Hoch- und Parallelrechnung bestimmte konkrete Drogenmenge erweist sich folglich angesichts der sich (bereits) aus den erwähnten Sachumständen ergebenden, vom Beschwerdeführer umgesetzten hohen Drogenmenge für die rechtliche Beurteilung als nicht ausschlaggebend. Eine Beurteilung der weiteren, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen an der Hoch- und Parallelrechnung erübrigt sich. Auf die rechtliche Würdigung braucht dementsprechend, und nachdem der Beschwerdeführer diese im Einzelnen nicht beanstandet, nicht
näher eingegangen zu werden.

2.4.6. Inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsabklärungen und -feststellungen die von ihr ausgesprochene Strafe tragen, kann sodann mangels angefochtener Strafzumessung offenbleiben. Der Beschwerdeführer begründet die beantragte tiefere Freiheitsstrafe von 52 Monaten bzw. vier Jahren und vier Monaten lediglich mit dem beantragten Freispruch.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_726/2020
Datum : 28. Juni 2021
Publiziert : 14. Juli 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anklagegrundsatz; willkürliche Beweiswürdigung; Grundsatz in dubio pro reo


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BetmG: 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StPO: 9 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
BGE Register
127-I-38 • 141-IV-132 • 143-IV-241 • 143-IV-63 • 144-IV-345 • 145-I-26 • 145-IV-154 • 145-IV-312 • 146-IV-88
Weitere Urteile ab 2000
6B_1003/2020 • 6B_1067/2009 • 6B_1081/2018 • 6B_1213/2017 • 6B_1302/2020 • 6B_720/2018 • 6B_726/2020 • 6B_811/2019 • 6B_902/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • sachverhalt • anklageschrift • lieferung • beschuldigter • bundesgericht • geld • menge • zweifel • verhalten • monat • anklagegrundsatz • sachverhaltsfeststellung • in dubio pro reo • empfang • verurteilter • sprache • unentgeltliche rechtspflege • freiheitsstrafe • kenntnis
... Alle anzeigen